Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein nachlackiertes Unfallfahrzeug im Internet als „unfallfrei“ angeboten und bei dem in der Rechnung seitens des Gebrauchtwagenhändlers lediglich mit „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“ hingewiesen wurde (Az. 18 O 329/25).
Die Klägerin kaufte von einem Autozentrum einen acht Jahre alten Audi A4 für 24.950 Euro. Im Internet war das Fahrzeug als „unfallfrei“ angeboten worden. In der Rechnung stand später der Hinweis, das Fahrzeug werde nicht als nachlackierungsfrei und nicht als unfallfrei verkauft. Auf Nachfrage war lediglich von einem möglichen kleineren Unfall die Rede. Nach Übergabe stellte sich heraus, dass das Fahrzeug 2022 bei einem Überschlag rundum beschädigt worden war und einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Die Reparatur war nach Angaben eines hinzugezogenen Audi-Vertragshändlers nicht fachgerecht erfolgt. Die Klägerin erklärte den Rücktritt und verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil die Beklagte ihr verschwiegen habe, dass das Fahrzeug einen größeren Unfall erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.
Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Der Audi sei bei Übergabe mangelhaft gewesen, weil ein erheblicher Unfallschaden bei einem Gebrauchtwagen keine übliche und hinzunehmende Beschaffenheit darstelle. Ein bloßer Bagatellschaden liege nicht vor. Als Bagatellschäden gelten nur geringfügige äußere Lackschäden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden infolge eines Überschlags sei dagegen ein erheblicher Fahrzeugmangel, unabhängig davon, ob eine Reparatur erfolgt sei. Der Hinweis in der Rechnung reichte nicht aus. Bei einem Verbrauchsgüterkauf müsse eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit konkret beschrieben und ausdrücklich sowie gesondert vereinbart werden. Die pauschale Formulierung „nicht unfallfrei“ genüge hierfür nicht und sei zudem nicht separat hervorgehoben oder gesondert bestätigt worden. Auch ein mündlicher Hinweis auf einen allenfalls kleineren Unfall decke das tatsächliche Ausmaß des Schadens nicht ab. Die Klägerin durfte daher vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
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