Stellenanzeigen müssen in der Regel neutral formuliert sein, sodass keine Bewerbergruppe benachteiligt wird. Nicht jede Ausschreibung, in der von einem „jungen, dynamischen Team“ die Rede ist, ist aber als diskriminierend gegenüber älteren Bewerbern zu werten. Entscheidend sind immer die konkrete textliche Gestaltung sowie die Formulierungen in ihrer Gesamtheit. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 61/23).
Ein 50-jähriger Bewerber hatte eine Absage auf seine Bewerbung als Verkäufer bei einem Tankstellenbetreiber erhalten. Anschließend machte er mit einer Klage u. a. einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. In der Ausschreibung des Tankstellenbetreibers hieß es u. a.: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Der Bewerber war der Auffassung, die Formulierung sei ein Hinweis auf eine Altersdiskriminierung. „Jung“ beziehe sich auf das Alter der zu suchenden Teammitglieder. Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Ansicht, die Stellenanzeige enthalte keine Altersvorgabe. Die Formulierung beschreibe vielmehr das Team.
Das Gericht wies die Klage ab und folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Es handele sich um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle, nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellen Bewerber. Der Arbeitgeber habe die Stelle in seinem Betrieb somit nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ausgeschrieben. Daher stehe dem Bewerber keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu.
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