Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genüge den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht (Az. VI R 23/20).
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